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Neue EU-Verordnung zum Scheidungsrecht

Leseranfrage:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und mit einem Portugiesen verheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Kinder und leben seit einiger Zeit getrennt. Ich lebe mit unseren beiden Kindern in unserem Haus an der Algarve. Mein Ehemann lebt zur Zeit aus beruflichen Gründen in Italien, wohin er die Kinder regelmäßig in den Schulferien holt. Wir wollen unsere Ehe scheiden lassen, haben bisher wegen der Kinder jedoch noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet. Aus der Presse habe ich entnommen, dass in den Ländern der Europäischen Union nun ein einheitliches Scheidungsrecht gilt. Trifft das zu?

Antwort:

Die Europäische Kommission legte im März des vergangenen Jahres einen Vorschlag für eine Verordnung „zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“ vor, welcher vom Europäischen Parlament in Straßburg am 16. Juni 2010 und vom Rat der Europäischen Union am 20. Dezember 2010 nach vielfältigen Änderungen angenommen worden ist.

Diese EU-Verordung erfuhr in der Öffentlichkeit aus zwei Gründen erhebliche Aufmersamkeit: Erstmals in der Geschichte der EU wendeten EU-Mitgliedstaaten dabei das sogenannte „Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit“ an, das einer Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten ermöglicht, im Alleingang Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Einigung aller 27 Mitgliedstaaten nicht möglich ist. An dieser verstärkten Zusammenarbeit beteiligen sich derzeit 14 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland und Portugal. Die Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten, die auch nach der Verabschiedung der Verordnung erklärt werden kann, ist zu erwarten.

Die bisher in den Mitgliedstaaten der EU gemeinsam geltenden Regelungen bezüglich Ehescheidungen beschränkten sich auf reine Verfahrensfragen, also im Wesentlichen auf die Frage, welche Gerichte bei grenzüberschreitenden Scheidungsfällen zuständig sind. Da in der geltenden EU-Verordnung (Brüssel IIa-VO) für Scheidungen mit Auslandsbezug insgesamt sieben alternative Gerichtsstände in Betracht kommen und die Ermittlung des in einem Scheidungsverfahren anwendbaren Rechts dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen ist, wird nach der derzeitigen Regelungslage die gezielte Ausnutzung der rechtlichen Unterschiede innerhalb der EU begünstigt. Dieses sogenannte „forum shopping“ soll durch die neue EU-Verordnung unterbunden werden; sie begründet allerdings kein neues einheitliches europäisches Scheidungsrecht, sondern regelt lediglich, welches nationale Scheidungsrecht bei einer Scheidung mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen soll.
Die neue Verordnung ist für Ehepaare gemischter Staatsangehörigkeit sowie für Ehepaare gedacht, die getrennt in verschiedenen Ländern leben oder die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben. Die Ehegatten können gemäß Artikel 5 der Verordnung in begrenztem Umfang Rechtswahlvereinbarungen für den Fall der Scheidung treffen. Die Ehegatten können das nationale Recht eines Staates, dem sie durch gewöhnlichen Aufenthalt oder durch die Staatsangehörigkeit eines von ihnen verbunden sind, wählen sowie das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ausdrücklich wird bestimmt, dass das vereinbarte oder nach der Verordnung mangels einer Rechtswahl geltende Recht auch dann anwendbar ist, wenn es nicht das Recht eines (der derzeit 14) teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

Laut Pressemitteilung der Europäischen Kommission soll die neue Verordnung die Belastung der Kinder verringern und den schwächeren Partner bei Scheidungsstreitigkeiten schützen. Auch bestehe Handlungsbedarf, da es im Jahre 2007 in den 27 EU-Mitgliedstaaten mehr als eine Million Scheidungen gegeben habe; davon 140.000 mit einer „internationalen Komponente“.

Die Verordnung gilt erst 18 Monate nach dem Tag der Annahme durch den Rat der Europäischen Union, also ab dem 21. Juni 2012. Jedoch ist eine formgültige und entsprechend den Bestimmungen der Verordnung vereinbarte Rechtwahl, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung geschlossen wird, ebenfalls wirksam.





Eingestellt am 25.02.2011
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