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Internationale Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen

Leseranfrage:

Ich bin mit meinem Ehemann seit fünfzehn Jahren verheiratet und möchte mich scheiden lassen. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und leben seit mehr als zehn Jahren in Portugal, wo wir zusammen eine Firma aufgebaut haben und ein Hausgrundstück besitzten. Unsere Versuche, eine Vereinbarung über die eheliche Vermögensauseinandersetzung zu erzielen, sind endgültig gescheitert. Wir leben im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ich beabsichtige nun, die eheliche Vermögensauseinandersetzung gerichtlich klären zu lassen. Mir wurde mitgeteilt, dass die Vermögensauseinandersetzung nach deutschem Recht durchgeführt werden müsse, für die Scheidung und die Vermögensauseinandersetzung jedoch die portugiesischen Gerichte zuständig seien, da wir beide unseren Wohnsitz in Portugal haben. Ist das zutreffend?

Antwort:

Richtig ist, dass sich das eheliche Güterrecht in Ihrem Falle nach deutschem Recht richtet, da Sie bei der Eheschließung beide die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und keine anderweitige wirksame Rechtswahl getroffen haben. Das bedeutet, dass auch ein ausländisches Gericht - etwa ein portugiesisches Gericht – in Ihrem Falle das Zugewinnausgeichsverfahren nach deutschem Recht durchführen müsste. Die Anwendung ausländischen Rechts durch ein Gericht versucht man bei einer so schwierigen Rechtsmaterie wie dem deutschen Zugewinnausgleichsrecht möglichst zu vermeiden, da mit langen Verfahren und Einholung von Auskünften und Gutachten durch das Gericht gerechnet werden muss.

Die internationale Zuständigkeit, also die Frage, die Gerichte welchen Landes zuständig sind, ist beim Vorliegen von Auslandsbezug vorab von dem angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfen und unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Hinsichtlich der unterschiedlichen Familiensachen, im vorliegenden Fall das Scheidungsverfahren und das Güterrechtsverfahren, ist die internationale Zuständigkeit nicht einheitlich und daher auch jeweils gesondert zu prüfen.

Die internationale Zuständigkeit für Scheidungsverfahren in Europa ist in der EU-Verordnung Nr.2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 geregelt. In Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung werden sieben alternative Zuständigkeiten eröffnet. Für Sie kommen zwei Zuständigkeitsmöglichkeiten in Betracht, und zwar die der Gerichte des Mitgliedstaates,“ in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ sowie „dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen“. In Ihrem Falle ist somit die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Mitgliedsstaaten eröffnet, die des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners, also die der Gerichte in Portugal, und die der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit, also die der deutschen Gerichte.

In Artikel 19 der Verordung ist geregelt, dass das zuerst angerufene Gericht zuständig ist. Für Ihr Scheidungsverfahren sind daher (auch) die deutschen Gerichte zuständig. Da sich nach deutschem Recht in Scheidungsverfahren die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien in dessen jeweiligen Gerichtsbezirk richtet und Sie beide in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, ist für Ihr Scheidungsverfahren in Deutschland das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Wie oben bereits dargelegt muss für jede Familiensache die internationale Zuständigkeit jeweils gesondert geprüft werden. Zur internationalen Zuständigkeit für eheliche Güterrechtsverfahren gibt es keine EU- oder sonstige kodifizierte Regelungen. Es gelten insoweit gewohnheitsrechtliche Prinzipien. Ist das Scheidungsverfahren bei einem deutschen Gericht, vorliegend beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin anhängig, so führt das auch für das Güterrechtsverfahren als Scheidungsfolgesache zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und in Ihrem Falle zur Zuständigkeit des Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Solange also Ihr Scheidungsverfahren noch nicht bei einem portugiesischen Gericht anhängig ist, können Sie Ihr Scheidungsverfahren und Ihr Güterrechtsverfahren beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin einleiten.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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