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Inhaltlich unrichtiger portugiesischer Erbschein

Leseranfrage:

Mein vor kurzem in Portugal verstorbener Ehemann hat eine Immobilie, einen Pkw und Bankkonten in Portugal hinterlassen. Er hat ein Kind aus erster Ehe sowie ein gemeinsames Kind aus unserer Ehe. Da er deutscher Staatsangehöriger war und kein Testament hinterlassen hat, erben die Kinder und ich nach der gesetzlichen Erfolge deutschen Rechts.
Nun hat die Tochter aus erster Ehe die Ausstellung eines portugiesischen Erbscheins erwirkt, der inhalltlich falsch ist. Zum einen ist dort angegeben, mein verstorbener Ehemann und ich wären im ehelichen Güterstand der Gütertrennung verheiratet gewesen, obwohl wir im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Des Weiteren wurde unser gemeinsames Kind als Erbe übergangen und in dem Erbschein nicht aufgeführt. Dieser unrichtige Erbschein wurde noch nicht zur Umschreibung der Nachlassgegenstände benutzt; ich rechne jedoch damit, dass dies demnächst geschehen wird. Was kann ich dagegen tun?

Antwort:

Es ist richtig, dass für die Umschreibung sämtlicher registrierter Nachlassgegenstände in Portugal, also Immobilien, Kraftfahrzeuge, Boote, Gesellschaftsanteile und Bankkonten etc., neben weiteren Dokumenten der Erbschein, aus welchem sich die Erbfolge ergibt, vorgelegt werden muss.

Für ausländische Erblasser, die Vermögen in Portugal hinterlassen, kann auch ein Erbschein nach portugiesischem Recht erlangt werden.

Das portugiesische Erbscheinsverfahren erfolgt als notarielles Erbenfeststellungsverfahren und bedarf der Durchführung einer notariellen Beurkundung (Escritura Pública de Habilitação de Herdeiros).

Dem Notar ist hierfür die Sterbeurkunde und gegebenenfalls ein Testament vorzulegen, aus welchem sich die testamentarische Erbfolge ergibt. Ist kein Testament vorhanden wie im vorliegenden Fall, ist in der Regel ein Gutachten oder eine Erklärung vorzulegen, woraus sich die gesetzliche Erbfolge nach dem jeweiligen ausländischen Recht ergibt. Die deutsche Botschaft in Lissabon stellt Bescheinigungen mit allgemeinen Informationen über das deutsche Erbrecht zur Vorlage bei portugiesischen Behöden zur Verfügung. Einzelfallbezogene Bescheinigungen oder entsprechende Kurzgutachten werden in der Praxis häufig auch von deutschen Rechtsanwälten angefertigt.

Die Erbfolge der Erben muss durch entsprechende Standsurkunden, also Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden belegt werden.

Im Rahmen der notariellen Beurkundung der Erbenfeststellung müssen entweder drei glaubwürdige Zeugen oder alternativ hierzu der Erbwalter (cabeça de casal) eine Erklärung über die Erbfolge vor dem Notar abgeben. Wer Erbwalter ist, ist im Código Civil geregelt, zunächst ist der überlebende Ehegatte hierzu berufen. Bei der Beurkundung des Erbscheins ist der portugiesische Notar auf die Richtigkeit der Angaben der Zeugen oder des „cabeça de casal“ angewiesen.
So wird in der Urkunde ausdrücklich festgestellt, dass keine anderen Personen als die dort genannten vorhanden sind, die als Erben in Betracht kommen. Der Notar sollte die Zeugen und den Erbwalter auch auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen und gegebenenfalls Dritte schädigende Falschaussagen hinweisen, was in der Praxis jedoch leider nicht immer geschieht.

Weiterhin ist der Notar auch auf die Richtigkeit der sonstigen Angaben angewiesen, beispielsweise in welchem ehelichen Güterstand der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Hiervon hängt nämlich die Quote ab, nach der die einzelnen Erben bedacht werden. In Ihrem Fall erben Sie neben den beiden Kindern die Hälfte des Nachlasses, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren und lediglich ein Drittel, wenn Sie im Güterstand der Gütertrennung lebten.

Der Notar ist im Falle der Anwendung ausländischen Rechts auch auf die Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme angewiesen, die in der Praxis häufig von deutschen Rechtsanwälten abgegeben wird. Hier wird die gesetzliche Erbfolge und sonstige Rechtsfragen des im konkreten Fall anzuwendenden Recht dargestellt und im Falle des Vorliegens eines Testamentes auch bestätigt,
dass dieses Testament dem anzuwendenden ausländischen Recht entspricht.

Der falsche Erbschein kann in einem Anfechtungsprozess vor den Zivilgerichten angefochten werden.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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