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Informationspflicht zwischen Ehegatten über den Bestand des Vermögens

Leseranfrage:

Ich lebe seit einiger Zeit von meinem Ehemann getrennt, eine Scheidung ist jedoch noch nicht beabsichtigt. Ich lebe an der Algarve und mein Ehemann ist wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Wir sind beide berufstätig, verfügen über eigene Einkommen und leben außerdem von unserem Vermögen, welches mein Ehemann verwaltet. Da ich seit unserer Treunnung keinen Einblick mehr in unsere Vermögensverhältnisse habe, habe ich meinen Ehemann nun schon wiederholt aufgefordert, mich über den aktuellen Bestand unseres Vermögens zu informieren, worauf er jedoch nicht reagiert hat. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ich befürchte nun, dass mein Ehemann Teile unseres Vermögens beiseite schafft. Was kann ich in dieser Situation tun?

Antwort:

Während der Ehe und solange die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist, hat jeder Ehegatte gemäß § 1385 Ziffer 4. BGB den Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Dieser Unterrichtungsanspruch beruht auf der gesetzlichen Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und füreinander Verantwortung zu tragen. Der Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und soll dazu dienen, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können. Dieser Anspruch zielt lediglich darauf, dem anderen Ehegatten einen Überblick über das eigene Vermögen zu verschaffen, damit sich dieser ein ungefähres Bild von den wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe machen kann.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Vorzeitig bedeutet, unabhängig von der Einreichung eines Scheidungsantrags. Von einer beharrlichen Unterrichtungsverweigerung kann nach Auffassung der Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der andere Ehegatte dreimal vergeblich zur Unterrichtung aufgefordert worden sei.

Nach § 1379 Absatz 2 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dieser Auskunftsanspruch verfolgt einen anderen Zweck als der oben erörterte Unterrichtungsanspruch. Er dient dazu, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung vorzubereiten. Durch diesen Anspruch soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor nachteiligen Vermögensdispositionen des ausgleichpflichtigen Ehegatten während des Zeitraums zwischem dem Zeitpunkt der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs geschützt werden. Zur Erfüllung der Auskunftspflicht muss ein detailliertes Vermögensbestandsverzeichnis vorgelegt werden und darüber hinaus kann die Vorlage von Belegen verlangt werden. Wer diesen Anspruch geltend macht, muss den konkreten Tag der Trennung angeben.

Den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann ein Ehegatte des Weiteren verlangen, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder wenn die Gefahr illoyaler Vermögensverfügungen besteht, z. B. bei Vermögensverschwendung oder Vermögensdispositionen, die in der Absicht vorgenommen werden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Es reicht also aus, dass derartige illoyale Handlungen zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung droht. Der Ehegatte, der einen solchen Antrag stellt, muss lediglich Anhaltspunkte vortragen und, wenn möglich, unter Beweis stellen, die Anlass zu ernsthafter Sorge geben, dass mit baldigen illoyalen Handlungen vonseiten des anderen Ehegatten zu rechnen ist.

Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten im Falle der Einreichnung der Scheidung ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner vonseiten des Gerichts zugestellt wird. Dies ist das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten, den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen, soll den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor illoyalen Vermögensdispositionen des anderen Ehegatten schützen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass dieser „Vermögen beiseite schafft“.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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