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Illoyale Vermögensminderungen beim Zugewinnausgleich

Leseranfrage:

Ich lebe seit über drei Jahren von meinem Ehemann getrennt und habe in diesem Jahr Antrag auf Ehescheidung bei dem zuständigen Familiengericht in Deutschland gestellt, da mein Ehemann wieder in Deutschland lebt; ich lebe weiterhin in Portugal. Wir sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und mein Ehemann wurde auf meinen Antrag hin vom Familiengericht verpflichtet, Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen sowie über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. Er hat die Auskünfte nun auch erteilt, jedoch nach meiner Auffassung äußerst lückenhaft: Mein Ehemann hat vor sechs Jahren die in seinem Alleineigentum stehende Villa an der Algarve für € 600.000,00 verkauft. In seiner Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung, also drei Jahre nach dem Verkauf, erscheint von dem Verkaufserlös aus dem Immobilienverkauf nur noch ein Betrag in Höhe von
€ 50.000,00. In der Auskunft zum Trennungszeitpunkt sind u.a. Kapitalanlagen von ca. € 300.000,00 aufgeführt, die meines Wissens schon seit vielen Jahren bestanden und sicher angelegt waren. Im Endvermögen tauchen hiervon nun nur noch € 100.000,00 auf. Ich habe den Verdacht, dass mein Ehemann erhebliche Teile seines Vermögens im Hinblich auf unsere Scheidung und den Zugewinnausgleich beiseite geschafft hat. Welche Rechte habe ich in dieser Situation?

Antwort:

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird anläßlich der Ehescheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt. In der Zugewinngemeinschaft ist und bleibt jeder Ehegatte während der Ehe und auch nach der Ehescheidung Inhaber seines Vermögens. Das jeweilige Vermögen der beiden Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Wird die Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet, hat der Ehegatte, welcher den geringeren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldforderung gegen den anderen Ehegatten.
Zugewinn ist dasjenige Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe hinzuerworben hat. Die Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten erfolgt durch Vergleich der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beginn des Güterstandes, i.d.R. zum Zeitpunkt der Eheschließung, gehört.
Das Endvermögen ist, was an Vermögenswerten zum Ende der Ehezeit vorhanden ist. Der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens, d.h. der Tag, an dem einem Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen zugestellt wird.
Gemäß § 1379 Absatz 1 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen bei Beendigung des Güterstandes Auskunft mit Belegen über das Anfangs- und Endvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Durch den Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor nachteiligen Vermögensdispositionen des ausgleichpflichtigen Ehegatten während des Zeitraums zwischem dem Zeitpunkt der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs geschützt werden.
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird gemäß § 1375 Absatz 2 BGB der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne der vorstehenden Nummern 1 bis 3 zurückzuführen ist.
Will Ihr Ehemann vermeiden, dass der in der Trennungszeit aufgetretene Vermögensverlust von € 200.000,00 hinsichtlich der Kapitalanlagen zur fiktiven Hinzurechnung führt, muss er nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, wo konkret das verschwundene Vermögen verblieben ist, um den Verdacht einer illoyalen Vermögensverfügung zu widerlegen.
Über den Verbleib von Vermögen, das vor der Trennung vorhanden gewesen ist, kann nach der Rechtsprechung Auskunft nicht ohne weitere Voraussetzungen - das heißt auch ohne konkrete Verdachtsmomente für eine illoyale Vermögensminderung des anderen Ehegatten - verlangt werden. Für Verdachtsfälle, die vor der Trennung liegen, trägt der den Auskunftsanspruch stellende Ehegatte somit die volle Darlegungs- und Beweislast. Bezüglich des Verbleibs des Betrages von € 550.000,00 aus dem Erlös des Immobilienverkaufs müssen Sie daher konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine illoyale Vermögensminderung nahe legen. An diesen Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe dürfen nach der Rechtsprechung allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.



Eingestellt am 04.06.2019 von S.Gress
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