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Höhere Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung in Deutschland

Leseranfrage:

Mein Ehemann, portugiesischer Staatsangehöriger, ist verstorben und hat mir unter anderem eine in Deutschland gelegene gewerbliche Immobilie vererbt, die wir vermietet haben. Ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, habe jedoch seit über zehn Jahren keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Mein Ehemann wohnte nie in Deutschland, wir lebten in Portugal. Die Immobilie in Deutschland, die ich nun geerbt habe, hat mein Ehemann seinerseits von seinem Vater geerbt, der seinen Lebensabend ebenfalls in Portugal verbracht hat. Als mein Schwiegervater verstarb, musste mein Ehemann für die Immobilie in Deutschland an das deutsche Finanzamt eine hohe Erbschaftsteuer zahlen, da weder er noch sein Vater in Deutschland lebten und daher der Freibetrag für die Immobilie lediglich € 2.000,- betrug. Ist das in meinem Fall ebenso?

Antwort:

Der Erbfall Ihres Schwiegervaters ereignete sich offenbar in der Zeit vor Dezember 2011, da der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit Urteil vom 4. September 2014 festgestellt hat, dass die bis zum Dezember 2011 in Deutschland geltenden Freibetragsregelungen für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen europarechtswidrig waren. Das bis dahin geltende deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sah für den Fall, dass eine in Deutschland gelegene Immobilie erworben wurde vor, dass der Freibetrag erheblich geringer ausfiel, wenn sowohl der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Vornahme der Schenkung als auch der jeweilige Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nicht in Deutschland ansässig waren, als wenn einer der Genannten zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung in Deutschland ansässig gewesen wäre. Nach Ansicht des EUGH stellt diese Tatsache, dass in Bezug auf eine in Deutschland gelegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Schenker oder der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zu jenem Zeitpunkt in Deutschland ansässig war, eine Ungleichbehandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen und Inländern sowie eine nach Europarecht verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.

Das ErbStG sieht für den Fall der unbeschränkten Steuerpflicht für Inländer in Deutschland hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer Freibeträge zwischen € 20.000,- und € 500.000,- vor: Für den Erwerb durch Ehegatten beispielsweise € 500.000,- und für den Erwerb durch Kinder € 400.000,-. Als Inländer gelten natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.
Für die gebietsfremde, beschränkt Steuerpflichtige wie Sie und Ihr Schwiegervater sieht das ErbStG hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen Freibetrag von lediglich € 2.000,- vor.

Im Rahmen des Vorverfahrens des Rechtsstreits vor dem EUGH, das zu dem oben erwähnten Urteil vom 4. September 2014 geführt hat, hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch mit Gesetz vom 7. Dezember 2011 den neuen § 2 Absatz 3 ErbStG eingefügt, wonach dem gebietsfremden Steuerpflichtigen nunmeht ein Wahlrecht zwischen der beschränkten Steuerpflicht und der unbeschränkten Steuerpflicht gewährt wird: Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.

Da Sie hinsichtlich der geerbten Immobilie in Deutschland als gebietsfremde Steuerpflichtige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten, steht Ihnen somit nach dem neuen, seit Dezember 2011 geltenden Recht, die Option zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht mit der Folge der Gewährung des höheren erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrags von € 500.000,- zu.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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