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Grenzüberschreitende Anspruchsverfolgung im Unterhaltsrecht

Leseranfrage:

Ich habe zwei Kinder im Alter von fünf und acht Jahren. Wir lebten bis Juli diesen Jahres zusammen mit dem Vater der Kinder in Portugal. Der Vater, mit dem ich nicht verheiratet bin, verdiente den Lebensunterhalt für unsere Familie. Im Juli 2011 trennte ich mich von meinem Lebensgefährten und zog mit meinen Kindern nach Deutschland zu meinen Eltern. Seit kurzem ist der Kontakt zu meinem Lebensgefährten abgebrochen; er ist weder postalisch noch telefonisch zu erreichen. Unterhalt für unsere Kinder hat er seit unserer Trennung nicht bezahlt, obwohl er dies versprochen hatte. Ich bin auf die Unterhaltszahlungen für die Kinder angewiesen. Was kann ich in meiner Situation tun?

Antwort:

Mit Inkrafttreten der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUVO) am 18. Juni 2011 besteht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks ein Netz zentraler staatlicher Behörden, welche die Unterhaltberechtigten, deren Schuldner im Ausland leben, unterstützen. Diese zentralen Behörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten arbeiten zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eng zusammen.
Die zentrale Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn, in Österreich das Bundesministerium für Justiz in Wien. Die zentrale Behörde nimmt die über die zuständigen Amtsgerichte eingereichten Anträge der Unterhaltsberechtigten entgegen und übermittelt sie an die entsprechende zentrale Behörde ins Ausland. Die zentralen Behörden unterstützen die Unterhaltsberechtigten umfassend. Sie leisten alles zur gerichtlichen Durchsetzung Erforderliche, von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs von Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Sie können auch einvernehmliche Vereinbarungen herbeiführen. Des Weiteren unterstützt die zentrale Behöde den Unterhaltsberechtigten auch bei der Vorbereitung zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche, so beispielsweise bei der Ermittlung der Anschrift des Unterhaltsschuldners im Ausland, bei der Ermittlung seines Einkommens oder bei der Feststellung der Vaterschaft.
Mit der EuUVO wird die Durchsetzung aller Unterhaltsansprüche innerhalb der EU vereinfacht und auf eine einzige Rechtsgrundlage gestellt; die Verfahren werden schneller, einfacher und kostengünstiger. Der Unterhaltsberechtigte soll dadurch leichter und schneller zu seinem Geld kommen.

Bisher mussten ausländische Unterhaltstitel in einem gesonderten Verfahren, dem sogenannten Exequaturverfahren, für vollstreckbar erklärt werden, und zwar immer dort, wo vollstreckt werden sollte. Nun entfällt dieses Zwischenverfahren, und nationale Unterhaltstitel von EU-Mitgliedsstaaten können im EU-Ausland unmittelbar durchgesetzt werden.

Die EuUVO baut finanzielle Hürden ab, um eine effektive und kostengünstige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu ermöglichen. So ist die Unterstützung durch die zentrale Behörde kostenlos. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter zusätzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

Gemäß Art. 46 EuUVO erhalten Unterhaltsgläubiger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Unterhalt aufgrund einer Eltern-Kind-Beziehung begehren, Verfahrenskostenhilfe ohne Bedürftigkeitsprüfung, also unabhängig von der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation

Für die Unterhaltsberechtigten wird alternativ ein Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsschuldners oder des Berechtigten eröffnet.

Für Sie ist zunächst das jeweilige Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz zuständig, das Sie als Unterhaltsberechtigte unterstützt und den Antrag mit dem zu benutzenden Formblatt nach einer Vorprüfung an das Bundesamt für Justiz weiterleitet.

Das Bundesamt für Justiz wird Ihren Antrag sodann an die zuständige portugiesische zentrale Empfangsbehörde weiterleiten, welche sich zunächst mit dem Unterhaltsschuldner in Verbindung setzen wird.


Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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