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Gleichgeschlechtliche Ehe in Portugal und eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland

Leseranfrage:

Ich lebe mit meinem Partner zur Zeit in Portugal und wir beabsichtigen, hier die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts einzugehen. Da wir beide deutsche Staatsangehörige sind möchten wir wissen, ob wir in Portugal die Ehe nach hiesigem Recht überhaupt schließen können und ob diese Eheschließung in Deutschland anerkannt wird.

Antwort:

Das Gesetz Nr. 9/2010 vom 31. Mai 2010 erlaubt in Portugal die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts (o casamento civil entre pessoas do mesmo sexo).

Das vorgenannte Gesetz ist äußerst kurz; es besteht lediglich aus fünf Artikeln.
Im Wesentlichen wurde Artikel 1577 (Begriff der Ehe) des portugiesischen Zivilgesetzbuches (CC) „Ehe ist der zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die mittels einer vollen Lebensgemeinschaft entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Familie gründen wollen, geschlossene Vertrag“ lediglich dahingehend geändert, dass die Worte „verschiedenen Geschlechts“ gestrichen wurden.
Des Weiteren wurde von Artikel 1628 CC (Nichtbestehende Ehe) „Rechtlich nichtbestehend ist ....e) die von zwei Personen desselben Geschlechts eingegangene Ehe“ dieser Absatz e) gestrichen.

Nach portugiesischem Recht ist die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts
der herkömmlichen Ehe in jeder Hinsicht völlig gleichgestellt mit Ausnahme der Tatsache, dass die Adoption von Kindern durch ein gleichgeschlechtliches Ehepaar gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 9/2010 vom 31. Mai 2010 nicht möglich ist.

Da das Gesetz Nr. 9/2010 vom 31. Mai 2010 derart kurz und bündig ist, sind zahlreiche Fragen, insbesondere soweit sie das Internationale Privatrecht betreffen, nicht ausdrücklich geregelt.

So wurde die Frage: „Ist die Eingehung einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in Portugal zwischen einem portugisischen Staatsangehörigen und einem Ausländer oder zwischen zwei Ausländern auch dann möglich, wenn das persönliche Recht des Ausländers diese Art der Eheschließung nicht zuläßt? vom Institut für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado)
bejaht, sodass eine Eheschließung in Portugal für Sie möglich ist.

Die Frage: „Kann eine (ausländische) eingetragene Lebenspartnerschaft in Portugal registriert werden? wurde hingegen vom Institut für Register- und Notariatswesen verneint.

In Deutschland ist nach langen zähen und heftigen politischen Dikussionen am 1. August 2001 schließlich das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Kraft getreten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz begründet das eigenständige Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner und regelt deren rechtliche Beziehungen zueinander. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe nicht gleichgestellt, kommt ihr in der rechtlichen Ausgestaltung jedoch nahe. Auch in Deutschland ist eine gemeinsame Adoption durch die Lebenspartner nicht möglich.

In Deutschland ist die Frage, ob und in welcher Form im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt und in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden können, nicht ausdrücklich geregelt. Allerding haben verschiedene Obergerichte, z.B. das Kammergericht in Berlin, die Oberlandesgerichte München und Zweibrücken, hierzu übereinstimmende Entscheidungen getroffen. Danach ist eine nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren und in das Lebenspartnerschaftsregister und nicht in das deutsche Eheregister einzutragen. Das bedeutet, dass die inländischen Wirkungen der im Ausland eingegangenen gleichgeschlechtlichen Verbindung nicht weiter gehen als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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