email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung

Leseranfrage:

Meine Eltern, beide deutsche Staatsangehörige, haben Mitte der neunziger Jahre in Deutschland ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst. Mit diesem Testament haben meine Eltern sich gegenseitig als Alleinerben und nach Versterben des Längstlebenden meine Schwester, die damals im Haushalt meiner Eltern lebte, als alleinige Schlußerbin eingesetzt. Mein Bruder und ich wurden auf den Pflichtteil gesetzt. Mein Vater verstarb im Jahre 2001 und meine Mutter vor zwei Monaten. Meine Mutter hatte ihren ersten Wohnsitz stets in Deutschland; in den letzten Jahren hielt sie sich jedoch häufig auch für längere Zeit in ihrem Ferienhaus in Portugal auf und Anfang diesen Jahres entschloß sie sich, in ein Seniorenheim in Portugal zu ziehen, wo sie bis zu ihrem Tode lebte. Seit ihrem Einzug in das Heim hatte meine Mutter eine Aufenthaltserlaubnis (Residência) in Portugal. Da meine Eltern in ihrem Testament keine Rechtswahl getroffen haben, ist nun zwischen uns Geschwistern streitig, welches Erbrecht gilt und ob das gemeinschaftliche Testament meiner Eltern überhaupt noch wirksam ist.

Antwort:

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands.
Die ErbVO knüpft für das anwendbare Recht in Erbfällen grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder an die von ihm getroffene Rechtswahl an. Nach Artikel 21 Absatz 1 der ErbVO unterliegt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 somit die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hierbei handelt es sich um das sog. Erbstatut, die inhaltlichen Regelungen des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, einschließlich der Pflichtteils- und Noterbrechte.

Es ist somit zunächst zu prüfen, in welchem Staat Ihre Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der ErbVO hatte.

In den Erwägungen zu der ErbVO wird hierzu ausgeführt, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle
relevanten Tatsachen berücksichtigen sollte, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe.

Angesichts der Entscheidung Ihrer Mutter, in ein Seniorenheim in Portugal zu ziehen und eine Residência zu beantragen, kann man davon ausgehen, dass sie seitdem ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hatte, sodass auf den Erbfall Ihrer Mutter mangels einer Rechtswahl portugiesisches Erbrecht anzuwenden ist.

Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung richten sich nach dem sog. Errichtungsstatut, das hypothetisch auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bezogen ist: Der Tod des Erblassers am Tag, an dem der Erbvertrag geschlossen wurde, wird fingiert, und aufgrund dieser Hypothese das anwendbare Recht nach der ErbVO ermittelt.

Die Zulässigkeit betrifft die Frage, ob eine derartige letztwillige Verfügung generell möglich und statthaft oder verboten ist. In vielen europäischen Staaten, so auch in Portugal, sind Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente nicht zulässig. Wie auch andere romanische Rechtsordnungen verbietet das portugiesische Recht das gemeinschaftliche Testament: Nach Artikel 2181 Código Civil dürfen in ein und derselben Urkunde nicht zwei oder mehr Personen ein Testament errichten. Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass sich in Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten die Beteiligten bereits zu Lebzeiten durch wechselbezügliche Verfügungen binden, was portugiesischen Rechtsvorstellungen widerspricht.

Die ErbVO regelt in Artikel 25 jedoch ausdrücklich die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung von Erbverträgen. Nicht ausdrücklich erwähnt sind in diesem Zusammenhang hingegen die gemeinschaftlichen Testamente. Es ist daher umstritten, ob gemeinschaftliche Testamente vom Begriff Erbvertrag und damit von Art. 25 der ErbVO umfasst werden.

Es wird in Deutschland die Meinung vertreten, dass alle Vereinbarungen mit Bindungswirkung, also auch gemeinschaftliche Testamente, durch Art. 25 der ErbVO, dessen sämtliche Regelungen hierauf zugeschnitten sind, erfasst werden sollen. Die Lösung besteht in der Geltung des Errichtungsstatuts für Zulässigkeit, Wirksamkeit und Bindungswirkung, während im Übrigen es im Todesfall bei der Geltung des nach Art. 21 und 22 der ErbVO zu bestimmenden Erbstatuts einschließlich seiner Pflichtteils- und Noterbrechte bleibt. Wenn diese Lösung für Erbverträge im engeren Sinn gilt, besteht nach dieser Auffassung kein Grund bei „Vereinbarungen mit Bindungswirkung“ in gemeinschaftlichen Testamenten anders zu verfahren. Ob diese Meinung auch von den in Portugal mit Erbsachen befassten Behörden vertreten wird, ist äußerst fraglich.

Im Ergebnis ist auf den Erbfall ihrer Mutter jedenfalls portugiesisches Erbrecht anzuwenden: Hält man das gemeinschaftliche Testament Ihrer Eltern für wirksam, so haben Sie und Ihr Bruder jeweils das Recht auf den Noterbteil nach dem portugiesischen Código Civil, das sich wesentlich vom deutschen Pflichtteilsrecht unterscheidet. Wird das gemeinschaftliche Testament Ihrer Eltern als unwirksam erachtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Código Civil ein, wonach Sie und Ihre beiden Geschwister je zu gleichen Teilen erben.



Eingestellt am 04.06.2019 von S.Gress
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)