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Falsche Wiedergabe des ehelichen Güterstandes bei Grundstücksübertragungen

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich haben vor zwölf Jahren ein Hausgrundstück an der Algarve gekauft und beabsichtigten damals, das Grundstück gemeinsam als Miteigentümer zu erwerben. Wir sind deutsche Staatsangehörige.

Der Dolmetscher, welcher bei der Beurkundung des Kaufvertrages vor dem portugiesischen Notar übersetzt hat, teilte uns mit, dass nur ich den Kaufvertrag unterschreiben müsse, da meine Ehefrau automatisch Miteigentümerin des während der Ehe erworbenen Grundstücks werde.

Im Rahmen einer Hypothekenbestellung und Übersetzung des Grundbucheintrags hat sich nun ergeben, dass im seinerzeitigen Kaufvertrag und im Grundbuch unser ehelicher Güterstand mit „casados no regime de comunhão geral de bens“, was angeblich „verheiratet im Güterstand der Gütergemeinschaft“ bedeutet, falsch wiedergegeben wurde. Wir leben jedoch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; außerdem bin nur ich als Eigentümer unseres Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Wie können wir diese Fehler berichtigen und was müssen wir dabei beachten?

Antwort:

Die unzutreffende Wiedergabe des gesetzlichen Güterstandes der deutschen Zugewinngemeinschaft kommt bei Grundstücksübertragungen in Portugal, an welchen deutsche Ehepaare beteiligt sind, häufig vor. Die zutreffende Übersetzung für die „Zugewinngemeinschaft“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch lautet „regime alemão de comunhão de aquiridos“.

Bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht wird das nur von einem Ehegatten während der Ehe erworbene Grundstück nicht Gemeinschaftseigentum der Ehegatten wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft oder Gütergemeinschaft nach portugiesischem Recht, sondern es wird Alleineigentum des jeweils erwerbenden Ehegatten. Insoweit war daher die Äußerung des Dolmetschers bei der Beurkundung Ihres Kaufvertrages falsch.

Die unrichtige Bezeichnung des Güterstandes im portugiesischen Grundbuch kann erhebliche unerwünschte Folgen haben (siehe auch in ESA 03/06 „Probleme beim alleinigen Grundstückserwerb eines Ehegatten in Portugal“).

Die Berichtigung dieser unzutreffenden Eintragung im Grundbuch und die nachträgliche Korrektur der daraus folgenden unerwünschten Konsequenzen erfolgt in zwei relativ aufwendigen und kostenträchtigen Schritten.

Zunächst verlangt das zuständige Grundbuchamt in der Regel, dass der der Grundbucheintragung zugrunde liegende Kaufvertrag bezüglich des falsch wiedergegebenen Güterstandes berichtigt wird. Diese Vertragsberichtigung findet vor dem Notar, welcher den fehlerhaften Ursprungsvertrag beurkundet hat, im Rahmen einer „rectificação“ statt. Hierbei muss nachgewiesen werden, in welchem Güterstand die Eheleute tatsächlich leben. Der so berichtigte Kaufvertrag bildet dann die Grundlage für den Antrag auf die entsprechende Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt.

Im zweiten Schritt kann nun die unerwünschte Tatsache, dass ein Ehegatte Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist, durch Schenkung oder Verkauf des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück korrigiert werden.

Die Schenkung ist erheblich kostengünstiger, da auf Seiten des übertragenden Ehegatten im Gegensatz zum Verkauf keine Veräußerungsgewinnsteuer und auf Seiten des empfangenden Ehegatten keine Grunderwerbsteuer anfallen. Nach portugiesischem Steuerrecht fällt bei Schenkungen zwischen Ehegatten im Gegensatz zum deutschen Recht auch keine Schenkungssteuer mehr an.

Der Nachteil bei der Schenkung ist jedoch, dass beim Tode des Schenkers eventuell vorhandene Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich des verschenkten hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben geltend machen können (siehe auch in ESA 04/07 „Pflichtteilsansprüche eines Stiefkindes“).


Eingestellt am 31.12.2007
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