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Das Erbrecht des Fiskus

Leseranfrage:

Mein Vater, deutscher Staatsangehöriger, ist Anfang diesen Jahres verstorben.
Meine Schwester und ich, seine gesetzlichen Erben, haben die Erbschaft ausgeschlagen, da der Nachlass überschuldet war. In dem überschuldeten Nachlass befinden sich jedoch noch zwei auf meinen Vater in Portugal zugelassene Autos, eines davon ist ein Oldtimer. Die Nachlassgläubiger, Banken in Deutschland, interessieren sich nicht für die Pkws in Portugal. Ich würde die Pkws gerne nutzen, diese können aber angeblich nicht auf mich zugelassen werden, da für die Umschreibung der Pkws auf mich ein Erbschein erforderlich ist, den ich jedoch nicht vorlegen kann, da ich die Erbschaft ausgeschlagen habe.
Wem gehören die Nachlassgegenstände in einem solchen Fall und wer ist für diese zuständig?

Antwort:

Wenn Ihr Vater mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung gelebt hat, steht der Ehefrau beim Tode ihres Ehegatten neben einem Abkömmling grundsätzlich einhalb des Nachlasses zu.

Jedoch bestimmt § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das Erbrecht des Ehegatten ist grundsätzlich an den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls gebunden. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, ist das Ehegattenerbrecht erloschen. Der Bestimmung des § 1933 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht vom Zufall abhängen soll, ob der Erblasser noch den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erlebt und sein Ehegatte daraufhin sein Ehegattenerbrecht verliert, wenn bereits ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht rechtshängig ist.

Formelle Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts sind, dass der Erblasser den Scheidungsantrag vor seinem Tode gestellt hat und dieser rechtshängig geworden ist. Rechtshängigkeit tritt nach der deutschen Zivilprozessordnung erst dann ein, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner förmlich vom Gericht zugestellt worden ist, nicht jedoch schon mit Einreichung des Antrags bei Gericht.

Im Falle Ihres Vaters hat die Ehefrau und Antragstellerin ihren Scheidungsantrag vor dem Tode Ihres Vaters zurückgenommen. Damit hat sie das Scheidungsverfahren beendet, sodass die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 1933 BGB, nämlich das Bestehen eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht vorlag. Der eigene Scheidungsantrag Ihres Vaters hätte die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens jedoch aufrechterhalten, wenn dem Familiengericht nicht der folgenschwere Fehler der Unterlassung der förmlichen Zustellung dieses Scheidungsantrags Ihres Vaters an die Ehefrau unterlaufen wäre.

Die Zustimmung Ihres Vaters zum Scheidungsantrag seiner Ehefrau ist dem Gericht gegenüber offenbar auch nicht in prozessual wirksamer Form erklärt worden, sodass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts
vorliegend tatsächlich nicht gegeben sind.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob der zuständige Familienrichter nach den Grundsätzen der Haftung bei Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, da er die förmliche Zustellung des von Ihrem Vater gestellten Scheidungsantrags an dessen Ehefrau nicht angeordnet und dadurch eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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