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Die einvernehmliche Erbauseinandersetzung von Immobilien in Portugal

Leseranfrage:
Meine Ehegattin ist kürzlich an unserem Wohnsitz in Deutschland verstorben. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und der Erbfall richtet sich nach deutschem Erbrecht. Meine Ehegattin hat kein Testament hinterlassen, sodass die gesetzliche Erfolge eintritt. Wir lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Söhne, sodass ich einhalb und die beiden Söhne jeweils einviertel des Nachlasses erben.

Während meiner langjährigen Berufstätigkeit in Lissabon haben wir zwei Immobilien in Portugal erworben: Eine Eigentumswohnung in Lissabon und ein Ferienhaus an der Algarve.

Die Eigentumswohnung und das Ferienhaus gehörten meiner Ehegattin und mir jeweils zum hälftigen Miteigentum.

Wir wollen nun eine Erbauseinandersetzung dahingehend durchführen, dass ich die Eigentumswohnung in Lissabon zum Alleineigentum erhalten soll und das Ferienhaus an der Algarve sollen meine beiden Söhne jeweils zum hälftigen Miteigentum erhalten.

Wegen des unterschiedlichen Werts der Immobilien erfolgt ein Ausgleich im Rahmen eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags, der in Deutschland geschlossen wurde.

Wie gehen wir in Portugal am Besten vor?


Antwort:
Die Erbauseinandersetzung kann von jedem Miterben zu jeder Zeit verlangt werden. Das bedeutet, die Erbschaft wird aufgeteilt. Ein einvernehmlicher Erbauseinandersetzungvertrag ist stets sinnvoll, denn er verkürzt die Auseinandersetzung, spart Kosten und schafft klare Verhältnisse für alle Beteiligten.
Beim typischen Erbauseinandersetzungsvertrag einigen sich die Miterben auf die Übertragung des Nachlasses auf einzelne Erben, teilweise auch gegen Ausgleichszahlungen. 
Die Erben können die Erbengemeinschaft vollständig oder lediglich bezüglich einzelner Nachlassgegenstände, wie vorliegend im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung auseinander setzen.
Aus Kostengründen wird nicht selten nur hinsichtlich derjenigen Nachlassgegenstände eine notarielle Erbauseinandersetzung durchgeführt, die einer Beurkundungspflicht unterliegen, wie bei Immobilien.
Die Verteilung der im Nachlass befindlichen Immobilien in Portugal ist vorliegend nicht dergestalt gewünscht, dass die Miterben den ihnen jeweils zustehenden Erbanteil erhalten. Erben, deren übernommener Nachlassgegenstand den ihnen eigentlich zustehenden Erbteil wertmässig übersteigt, können hierbei eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben leisten.

Die Auseinandersetzung der im Nachlass befindlichen Eigentumsrechte an Immobilien kann nach portugiesischem Recht auf verschiedene Weise erfolgen.

Die Auseinandersetzung kann kann im Rahmen einer „Partilha“, einer Erbteilung erfolgen, die der notariellen Beurkundung bedarf („Escritura pública de Partilha“).

Hierbei wird zunächst der Wert der jeweiligen Erbquote eines jeden Miterben auf der Grundlage der Einheitswerte der im Nachlass befindlichen Immobilien berechnet. Der Einheitswert (valor patrimonial tributário) ist der steuerlich relevante Wert einer Immobilie und bildet beispielsweise auch die Grundlage für die Berechnung der jährlich zu zahlenden Grundsteuer.

Bei der Eigentumswohnung in Lissabon, die zur Hälfte in den Nachlass fällt, wird Ihnen entsprechend Ihrer Erbquote ein Viertel des Einheitwertes der Immobilie zugerechnet und Ihren beiden Söhnen jeweils ein Achtel. Entsprechendes gilt für das Ferienhaus.

Die Miterben, deren übernommene Nachlassgegenstände in Form von Miteigentumsanteilen an den jeweiligen Immobilien den ihnen eigentlich zustehenden Erbteil wertmässig übersteigen, müssen für den übersteigenden Anteil Grunderwerbsteuer sowie 0,8 % Stempelsteuer bezahlen. Die Grunderwerbsteuer ist nicht linear und muss einer Tabelle entnommen werden.

Erbschaftsteuer wird in Portugal von Ehegatten und Verwandten in gerader Linie nicht erhoben.

Bei dieser Art der Auseinandersetzung müssen die anfallenden Grunderwerb- und Stempelsteuern, die in beträchtlicher Höhe anfallen können, jedoch genau berechnet werden.

Bei der alternativen Auseinandersetzung wird die Tatsache genutzt, dass in Portugal bei Schenkungen zwischen Verwandten in gerader Linie keine Schenkungssteuer erhoben wird.

Es wird zunächst im Rahmen einer „Escritura pública de Partilha“ die Zuweisung der Nachlassgegenstände an die Erben entsprechend ihren Erbquoten vorgenommen. Hierbei fallen keine Steuern an.

Im Anschluss hieran übertragen Sie durch eine Schenkung (Escritura de Doação) Ihren Miteigentumsanteil an dem Ferienhaus je zur Hälfte auf Ihre beiden Söhne und diese übertragen Ihnen die geerbten Miteigentumsanteile an der Wohnung in Lissabon ebenfalls durch eine Schenkung. Da es sich um Schenkungen handelt fällt keine Grunderwerbsteuer an und da es sich um Schenkungen zwischen Verwandten in gerader Linie handelt, wird auch keine Schenkungssteuer erhoben. Es müssen bei dieser Vorgehensweise lediglich 0.8 % Stempelsteuer auf den die Erbquote übersteigenden Einheitswert bezahlt werden.



Eingestellt am 28.03.2020 von S.Gress
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