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Die Neuregelung des Erbteilungsverfahrens in Portugal

Leseranfrage:

Meine im vergangenen Jahr verstorbene Mutter hat meinen beiden Geschwistern und mir ein Grundstück mit Haus an der Algarve vererbt. Wir sind als Erbengemeinschaft jeweils mit einem Miteigentumsanteil zu einem Drittel im Grundbuch eingetragen und können uns nun nicht einigen, was mit dem Hausgrundstück geschehen soll. Meine Geschwister wollen es als Feriendomizil behalten, jedoch den mir zustehenden Anteil nicht auszahlen; ich möchte das Grundstück verkaufen, da ich das Geld benötige. In Deutschland könnte ich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und letztlich die Zwangsversteigerung des Grundstücks erzwingen. Welche Möglichkeiten habe ich nach portugiesischem Recht?

Antwort:

Können sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen, so steht nach bisherigem portugiesischem Recht ein gerichtliches Erbteilungsverfahren zur Verfügung, welches ebenfalls die Auflösung der Erbengemeinschaft zum Ziel hat. Dieses meist langwierige Gerichtsverfahren setzt sich aus zwei Abschnitten zusammen: Zunächst wird der Nachlass inventarisiert und bewertet und sodann - falls sich die Erben nicht einigen können - im eigentlichen Teilungsverfahren weiter streitig verhandelt und schließlich der Nachlass aufgrund eines Gerichtsurteils aufgeteilt. Anschließend erfolgt entsprechend dem Urteil die tatsächliche Erbteilung; soweit möglich durch reale Aufteilung der Nachlassgegenstände, bei unteilbaren Gegenständen wie bebauten Grundstücken meist durch Zwangsversteigerung.

Zuständig ist bei Erbstreitigkeiten über Grundstücke das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Durch das Gesetz Nr. 29/2009 vom 29. Juni 2009 wurde dieses bisherige gerichtliche Erbteilungsverfahren vollständig neu geregelt. An Stelle des langwierigen und kostenträchtigen Verfahrens vor den Zivilgerichten soll künftig ein vereinfachtes Verfahren (novo regime jurídico do processo de inventário) treten, für welches die Notare und Registerämter (Conservatórias do Registo) zuständig sind. Auch dieses Verfahren bezweckt die Beendigung der Erbengemeinschaft und setzt sich aus den beiden Verfahrensabschnitten der Inventarisierung und der Erbteilung zusammen, jedoch wird das Verfahren vereinfacht und gestrafft, nicht zuletzt durch die gesetzliche Vorgabe von relativ kurzen Fristen, innerhalb welcher die jeweiligen Prozesshandlungen vorgenommen werden müssen.

Schließlich dürfte dieses Verfahren auch kostengünstiger sein; Anwaltszwang besteht nur in bestimmten Fällen.

Das neue Gesetz wollte allerdings nicht vollständig auf die richterliche Kontrolle verzichten: Einige wenige Entscheidungen sind nach wie vor dem zuständigen Richter vorbehalten; darüber hinaus kann er sich jederzeit in das Verfahren einschalten und Entscheidungen treffen.

Eine weitere Besonderheit ist, dass das Verfahren im Internet geführt wird und die wesentlichen Verfahrenshandlungen im Internet veröffentlicht werden und die Beteiligten auf diese Weise jederzeit Zugang zum Verfahren haben.

Ursprünglich sollte das neue Gesetz am 18. Januar 2010 in Kraft treten. Aufgrund gesetzestechnischer Probleme, insbesondere der erforderlichen Angleichung zahlreicher anderer Gesetze, wurde das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 18. Juli 2010 verschoben.

Angesichts der Tatsache, dass die Verfahren nach bisherigem Recht oft jahrelang, teilweise zehn Jahre und länger andauern, würde ich Ihnen in Ihrem Falle raten, das Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 18. Juli 2010 abzuwarten und das neue Verfahren zu nutzen. Denn laufende, bereits bei einem Zivilgericht nach bisherigem Recht anhängige Verfahren müssen dort zu Ende geführt werden und können bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht an den Notar oder das Registeramt abgegeben werden.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz auch auf andere Vermögensaufteilungen anwendbar ist, beispielsweise auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens im Falle der Ehescheidung.


Eingestellt am 19.11.2010
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2 Kommentare zum Artikel "Die Neuregelung des Erbteilungsverfahrens in Portugal":

Am 19.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Bei keiner Einigung der Erben findet eine Zwangsversteigerung statt.
Frage:
1. nur unter den Erben oder ist diese Versteigerung öffentlich?
2. Bedarf es einer Ladung vom Gericht zur Wahrnehmung des Erbteilungsverfahren oder genügt eine telefonische Benachrichtigung durch den Anwalt an einen Erben? In welcher Frist muss eine solche Ladung bei im Ausland wohnenden Erben vorliegen?
Am 19.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Wo und wie kann das Erbteilungsverfahren im Internet eingesehen werden?

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