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Das neue Scheidungsrecht in Portugal

Leseranfrage:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und mit einem Portugiesen verheiratet. Wir leben seit fast zwei Jahren getrennt und ich möchte mich so bald als möglich scheiden lassen; mein Ehemann stimmt einer einvernehmlichen Scheidung jedoch nicht zu und die erforderlichen Gründe für eine streitige Scheidung liegen nicht vor.

Nun habe ich gehört, dass Portugal ein neues Scheidungsrecht hat, wonach die Zustimmung des anderen Ehepartners nicht mehr notwendig sein soll und das Scheidungsverfahren vereinfacht worden ist. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen Partners nach dem neuen Gesetz möglich?

Antwort:

Es ist richtig, dass das portugiesische Parlament ein neues Scheidungsrecht verabschiedet hat (siehe auch ESA 05/08, S. 8). Jedoch hat Präsident Cavaco Silva die Ausfertigung dieses Gesetzes blockiert, indem er seine Unterschrift verweigert hat. Es wird nun damit gerechnet, dass das Gesetz mit geringfügigen Änderungen im Unterhalts- und Kindschaftsrecht erneut und endgültig vom Parlament beschlossen wird.

Das portugiesische Familienrecht kennt wie das deutsche Recht zwei Arten der Scheidung, nämlich die einvernehmliche und die streitige Scheidung.

Das neue portugiesische Scheidungsrecht hat die Erleichterung der streitigen Ehescheidung zum Gegenstand.

Die streitige Scheidung gegen den Willen des anderen Ehepartners setzte nach dem bisherigen Recht entsprechend dem Verschuldensprinzip die schuldhafte Verletzung der ehelichen Pflichten voraus oder entsprechend dem Zerrüttungsprinzip eine ununterbrochene dreijährige Trennung.

Die tatsächliche Trennungszeit von einem Jahr reichte bisher nur dann aus, wenn die Scheidung von einem Ehepartner ohne Widerspruch des anderen beantragt wurde.

Nach dem neuen portugiesischen Recht ist, wie in Deutschland, nur noch die Zerrüttung der Ehe, unabhängig vom Verschulden eines Ehepartners Voraussetzung für die Scheidung.

Gemäß der neuen Regelung in Artikel 1773 Absatz 3 Codigo Civil (CC) kann die Scheidung ohne Zustimmung des einen Ehegatten von dem anderen beim Familiengericht mit einem der Gründe, die in Artikel 1781 CC angegeben sind, beantragt werden. Danach ist der wichtigste Grund für die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nunmehr nur noch die einjährige ununterbrochene Trennung, sodass in Ihrem Falle jetzt die Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag gegen den Willen Ihres Ehemannes nach dem neuen Recht vorliegen.

Auch für einen weiteren Scheidungsgrund, nämlich eine Veränderung der Geisteskräfte des anderen Ehepartners, die das eheliche Zusammenleben beeinträchtigt, ist nur noch die Dauer von einem Jahr statt wie bisher von drei Jahren erforderlich.

Bei Verschollenheit des anderen ist statt mindestens zwei Jahre ebenfalls nur noch ein Jahr notwendig.

Des Weiteren gibt es nach dem neuen Recht einen allgemeinen Auffangtatbestand, wonach alle anderen Sachverhalte, die unabhängig von der Schuld der Ehegatten das endgültige Scheitern der Ehe zeigen, Grund für eine Ehescheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten sind.

Auch nach dem neuen Scheidungsrecht muss der Ehescheidungsantrag im streitigen Scheidungsverfahren wie bisher beim Familiengericht gestellt werden und nicht beim Standesamt, welches in Portugal nach wie vor nur für die einvernehmliche Scheidung zuständig ist.

Bei den Scheidungsfolgen, beispielsweise bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung, spielt der Verschuldensgrundsatz nach dem neuen Recht wie bei der Scheidung künftig keine maßgebliche Rolle mehr.


Eingestellt am 31.12.2008
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