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Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen in Portugal

Leseranfrage:

Wir sind ein deutsches Ehepaar und haben bereits im Jahre 2010 in Deutschland für den Fall, dass wir unsere Angelegenheiten aufgrund von Krankheit nicht mehr selbst besorgen können, jeder eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Patientenverfügung errichtet. Unsere Leserfrage, ob diese nach deutschem Recht von uns abgegebenen Erklärungen auch in Portugal wirksam seien, wurde in der ESA 03/2010, S.46, beantwortet. Nun haben wir gehört, dass in Portugal ein Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen in Kraft getreten sei. Was müssen wir tun, wenn wir eine Patientenverfügung nach dem neuen portugiesischen Recht wirksam errichten wollen?

Antwort:

Das neue Gesetz Nr. 25/2012 vom 16. Juli regelt Patientenverfügungen, insbesondere in der Form des Patiententestaments (testamento vital) sowie die Bestellung von Patientenbevollmächtigten und begründet das Nationale Register für Patiententestamente (RENTEV); es ist am 16. August 2012 in Kraft getreten.

Artikel 2 des Gesetzes enthält die Definition der Patientenverfügung (Absatz 1) und Regelungen über den Inhalt dieser Urkunde (Absatz 2). Danach ist die Patientenverfügung, insbesondere in der Form des Patiententestaments, eine einseitige, vom Aussteller jederzeit frei widerrufliche Urkunde, worin eine volljährige und geschäftsfähige Person im voraus ihren bewussten, freien und aufgeklärten Willen darüber erklärt, welche medizinische Behandlung sie in dem Falle erhalten oder nicht erhalten will, wenn sie ihre Meinung aus irgendeinem Grunde nicht persönlich und selbständig äußern kann. Der 2. Absatz von Artikel 2 besagt, dass die Patientenverfügung Bestimmungen enthalten kann, die den klaren unzweideutigen Willen des Ausstellers zum Ausdruck bringen. Es werden sodann fünf Regelbeispiele aufgeführt, beispielsweise unter a), „dass er keiner Behandlung zur künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen unterzogen werden will“.

Artikel 3 des Gesetzes enthält die Formvorschriften sowie die Auflistung der notwendigen Angaben zur Person des Ausstellers und zu anderen Umständen der Urkundenerrichtung. Danach müssen Patientenverfügungen in Form einer schriftlichen Urkunde abgefasst werden und in Gegenwart eines entsprechend bevollmächtigten Beamten des Nationalen Registers für Patiententestamente oder eines Notars persönlich unterzeichnet werden. Der Aussteller kann für die Errichtung der Patientenverfügung auch die Mitwirkung eines Arztes in Anspruch nehmen.

Das Nationale Register für Patiententestamente (RENTEV) existiert noch nicht. Es soll zu dem Zweck begründet werden, die Urkunden von Patientenverfügungen und Patientenvollmachten sowie die Informationen hierzu entgegenzunehmen, zu registrieren, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten. Nicht im RENTEV registrierte Patientenverfügungen sind auch wirksam, sofern sie nach den Bestimmungen des Gesetzes errichtet wurden. Das RENTEV bietet somit lediglich die Möglichkeit einer zentralen Registrierung von Patiententestamenten und Patientenvollmachten.

Die Gültigkeitsdauer der Patientenverfügung ist auf fünf Jahre ab dem Datum ihrer Unterzeichnung begrenzt. Diese Frist kann durch eine entsprechende Erklärung jeweils verlängert werden. Wichtig ist auch, dass die Patientenverfügung in Kraft bleibt, wenn der Aussteller während der Gültigkeitsdauer geschäftsunfähig wird.

Die Patientenverfügung kann von ihrem Aussteller jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden.

In Artikel 11 bis 14 des Gesetzes ist die Bestellung des Patientenbevollmächtigten geregelt. Danach kann jedermann einen Patientenbevollmächtigten bestellen und diesem die Vertretungsmacht übertragen, über die medizinische Behandlung zu entscheiden, die der Vollmachtgeber erhalten oder nicht erhalten soll, wenn er unfähig geworden ist, seinen Willen persönlich und selbständig zu äußern.

Die Entscheidungen, die vom Patientenbevollmächtigten innerhalb seiner Vertretungsmacht getroffen werden, sind von den Angehörigen der Berufe, welche die medizinische Behandlung erbringen, zu befolgen.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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