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Das Nationale Register für Patientenverfügungen (RENTEV) in Portugal

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich leben in Portugal. Wir haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit und wollen eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht nach portugiesischem Recht errichten. Wie können wir unserem Willen nach portugiesischem Recht Gehör verschaffen, wenn wir selbst dazu nicht mehr in der Lage sind?
Antwort:

Das portugiesische Gesetz Lei n.º 25/2012 vom 16. Juli regelt die Patientenverfügung, insbesondere in der Form des Patiententestaments (Testamento vital), sowie die Bestellung eines Patientenbevollmächtigten (Procurador de Cuidados de Saúde) und enthält in Kapitel IV, Artikel 15 bis 18, die Bestimmungen für das Nationale Zentralregister für Patiententestamente (RENTEV).
Dieses Gesetz ist bereits im August 2012 in Kraft getreten. Das darin vorgesehene Zentralregister wurde jedoch jahrelang, bis 1. Juli 2015, nicht eingerichtet, so dass die Patientenverfügungen bis dahin der notariellen Beurkundung bedurften. Seit das Zentralregister seine Arbeit aufgenommen hat, gestaltet sich die Errichtung von Patientenverfügungen und Patientenvollmachten einfacher und der Zugang zu diesen Urkunden und deren Akzeptanz seitens der Krankenhäuser und Ärzte ist im Notfall besser gesichert.
Die Patientenverfügung kann jedoch auch wie bisher in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden. In diesem Fall nimmt der beurkundende Notar die Registrierung beim RENTEV vor.
Das Zentralregister wurde zu dem Zweck begründet, die Urkunden von Patientenverfügungen und Patientenvollmachten sowie die Informationen hierzu entgegenzunehmen, zu registrieren, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten. Nicht im RENTEV registrierte Patientenverfügungen sind auch wirksam, sofern sie nach den Bestimmungen des Gesetzes errichtet wurden. Das RENTEV bietet somit lediglich die Möglichkeit einer wirksamen zentralen Registrierung von Patiententestamenten und Patientenvollmachten.
Das Zentralregister hat zahlreiche, über ganz Portugal verteilte Zweigstellen, an die man sich wenden kann.
Das Zentralregister stellt über seine Internetseite eine formularmäßige Vorlage für eine Patientenverfügung und eine Patientenvollmacht (DIRETIVA ANTECIPADA DE VONTADE) mit rechtssicheren Formulierungen zur Verfügung.

Artikel 2 des Gesetz Lei n.º 25/2012 vom 16. Juli enthält die Definition der Patientenverfügung sowie Regelungen über den Inhalt dieser Urkunde. Danach ist die Patientenverfügung, insbesondere in der Form des Patiententestaments, eine einseitige, vom Aussteller jederzeit frei widerrufliche Urkunde, worin eine volljährige und geschäftsfähige Person im voraus ihren bewussten, freien und aufgeklärten Willen darüber erklärt, welche medizinische Behandlung sie in dem Falle erhalten oder nicht erhalten will, wenn sie ihre Meinung aus irgendeinem Grunde nicht mehr persönlich und selbständig äußern kann.

In Artikel 11 bis 14 des genannten Gesetzes ist die Bestellung des Patientenbevollmächtigten geregelt. Danach kann jedermann einen Patientenbevollmächtigten bestellen und diesem die Vertretungsmacht übertragen, über die medizinische Behandlung zu entscheiden, die der Vollmachtgeber erhalten oder nicht erhalten soll, wenn er unfähig geworden ist, seinen Willen persönlich und selbständig zu äußern.

Die Bestimmungen in der Patientenverfügung sowie die Entscheidungen, die vom Patientenbevollmächtigten innerhalb seiner Vertretungsmacht getroffen werden, sind von den Angehörigen der Berufe, welche die medizinische Behandlung erbringen, zu befolgen, es sei denn die Befolgung würde gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, wie zum Beispiel die Tötung auf Verlangen.

Die vom Zentralregister zur Verfügung gestellten Formulare lassen sowohl die Möglichkeit offen, nur Erklärungen über die medizinische Behandlung im Ernstfall abzugeben als auch nur einen Patientenbevollmächtigten zu benennen.
Wird nur ein Patientenbevollmächtigter ohne weitere Erklärungen über die medizinische Behandlung benannt, so entscheidet dieser im Ernstfall über die vorzunehmenden medizinischen Maßnahmen.

Artikel 3 des Gesetzes enthält die Formvorschriften sowie die Auflistung der notwendigen Angaben zur Person des Ausstellers und zu anderen Umständen der Urkundenerrichtung. Danach müssen Patientenverfügungen in Form einer schriftlichen Urkunde abgefasst werden und in Gegenwart eines entsprechend bevollmächtigten Beamten des RENTEV oder eines Notars persönlich unterzeichnet werden. Im letzteren Fall kann die Patientenverfügung auch per Post übersandt werden. Die Originalurkunde wird im Zentralregister aufbewahrt. Der Aussteller kann für die Errichtung der Patientenverfügung auch die Mitwirkung eines Arztes in Anspruch nehmen und einen Arzt seines Vertrauens in der Patientenverfügung benennen.
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Der Verfasser der Patientenverfügung muss über eine „Número utente“ verfügen, d. h. er muss im portugiesischen Gesundheitswesen registriert sein. Er kann eine Email-Adresse angeben, über die er über jede beim Zentralregister eingegangene Zugangsanfrage zu seiner Patientenverfügung informiert wird.



Eingestellt am 04.06.2019 von S.Gress
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