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Auswirkung des ehelichen Güterrechts auf das Erbrecht

Leseranfrage:

Mein Ehemann ist vor kurzer Zeit verstorben. Er war portugiesischer Staatsangehöriger, ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Wir haben 1984 in Deutschland geheiratet und dort auch während der ersten zehn Jahre unserer Ehe gelebt. Mein Ehemann hat kein Testament hinterlassen. Da wir im gesetzlichen ehelichen Güterstand nach deutschem Recht verheiratet waren, also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bin ich davon ausgegangen, dass ich neben unseren drei gemeinsamen Kindern ½ des Nachlasses erbe. Meine Kinder sind jedoch der Auffassung, dass ich lediglich ¼ des Nachlasses erhalten solle und jedes Kind ebenfalls ¼. Was ist richtig?

Antwort:

Nach dem Internationalen Privatrecht Portugals richtet sich das Erbrecht für den gesamten Nachlass nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Damit geht das portugiesische Recht wie das deutsche internationale Erbrecht vom Staatsangehörigkeitsprinzip aus. Da Ihr Ehemann die portugiesische Staatsangehörigkeit besaß, gilt für diesen Erbfall aus portugiesischer und deutscher Sicht portugiesisches Erbrecht und da kein Testament vorliegt, ist das im portugiesischen Código Civil geregelte gesetzliche Erbrecht anzuwenden. Danach erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen des Erblassers nach Kopfteilen, mindestens jedoch ein Viertel des Nachlasses, sodass Sie hiernach ¼ und die drei Kinder ebenfalls je ¼ des Nachlasses erben.

Das deutsche internationale Güterrecht knüpft wie das portugiesische internationale Güterrecht an die Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung an: Da Sie und Ihr Ehemann zur Zeit der Eheschließung Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist auf das eheliche Güterrecht aus portugiesischer und deutscher Sicht deutsches Güterrecht anwendbar. Da Sie keine Rechtswahl in einem Ehevertrag getroffen haben, waren Sie im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

Bei gemischt-nationalen Ehen sind auf das eheliche Güterrecht und das Erbrecht oft die Bestimmungen verschiedener nationaler Rechtsordnungen anzuwenden wie im vorliegenden Fall, was nicht selten zu Divergenzen führt. Die Abgrenzung zwischen Erbrecht und Güterrecht ist oft schwierig, da beide Rechtsbereiche im Erbfall das Vermögen des Erblassers verteilen und dem überlebenden Ehegatten eine Vermögensbeteiligung gewähren.

Dies gilt auch für die in Ihrem Fall maßgebliche Gesetzesvorschrift des § 1371 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Ausgleich des Zugewinns im Falle des Todes eines Ehegatten pauschal dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, wobei es unerheblich ist, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Dies ist der in der Praxis häufig vorkommende Fall im deutschen Erbrecht, dass sich das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten von ¼ neben den Abkömmlingen des Erblassers pauschal um ¼ im Interesse des Familienfriedens erhöht, um die Schwierigkeiten der konkreten Berechnung des Zugewinnausgleichs zu vermeiden.

Grundsätzlich genießt die güterrechtliche Auseinandersetzung Vorrang vor der Nachlassverteilung. Nur was nach der Auseinandersetzung des Güterstandes dem Erblasser verbleibt, fällt in den Nachlass. Die Vorschrift des § 1371 Absatz 1 BGB enthält eine Verbindung von Ehegüterrecht und Erbrecht, wobei umstritten ist, inwieweit das pauschale güterrechtliche Viertel auch dann zu gewähren ist, wenn ausländisches Erbrecht anzuwenden ist.

In der Rechtsprechung deutscher Gerichte und im Schrifttum herrscht die güterrechtliche Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB vor, wonach die pauschale Erhöhung um ¼ allein von der Geltung deutschen Güterrechts abhängt. Allerdings soll vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte aufgrund des ausländischen Erbrechts und der Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB einen Erbteil erhält, der höher als nach deutschem Recht wäre, neben Abkömmlingen also mehr als ½. Dies wird in der deutschen Rechtsprechung durch die Nichtanwendung oder Begrenzung der pauschalen Erhöhung des § 1371 Abs. 1 BGB erreicht.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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