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Änderungen im deutschen und portugiesischen Erbschaftsteuerrecht

Leseranfrage:

Ich lebe mit meiner Familie seit mehr als 12 Jahre in Portugal. Wir haben in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Nun beabsichtigen meine Eltern, mir ihr an der Algarve gelegenes Hausgrundstück durch Schenkung zu übertragen. Meine Eltern wohnen überwiegend in Deutschland und halten sich nur zeitweise in Portugal auf. Ist es richtig, dass ich Schenkungsteuer für die in Portugal beabsichtigte Grundstückschenkung in Deutschland zahlen muss, obwohl ich dort keinen Wohnsitz mehr habe?

Antwort:

Nach § 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht in Deutschland gegeben, wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist.

Inländer im Sinne dieses Gesetzes sind – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – alle natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht besteht darüber hinaus für deutsche Staatsangehörige nach Aufgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland noch für die Dauer von fünf Jahren fort.

Bei der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht unterliegen sowohl das unentgeltlich übertragene Inlandsvermögen als auch das Auslandsvermögen der deutschen Schenkungsteuer.

Lebt also der Schenker – wie in Ihrem Falle - zur Zeit der Ausführung der Schenkung in Deutschland, so ist der Beschenkte stets – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Wohnort – in Deutschland hinsichtlich der gesamten Schenkung steuerpflichtig.

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in Portugal seit dem 01.01.2004 u.a. zwischen Verwandten in gerader Linie und Ehegatten abgeschafft worden.

Der Steuersatz für nicht steuerbefreite Schenkungen und Erbschaften, also beispielsweise zwischen Geschwistern, beträgt derzeit 10%. Insoweit gilt nach dem portugiesischen Recht das Territorialitätsprinzip, d.h. es werden lediglich unentgeltliche Übertragungsvorgänge der Besteuerung unterworfen, die sich auf Güter beziehen, die in Portugal belegen oder registriert sind.

Nun soll diese Steuerbefreiung für Grundstückschenkungen zwischen Verwandten in gerader Linie und Ehegatten ab 1.Januar 2009 wieder abgeschafft werden. Vermutlich wird der Steuersatz für diesen Personenkreis 10% betragen; es wird jedoch auch über die Einführung eines erhöhten Steuersatzes von 15% diskutiert.

Dies ist insbesondere für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Beschenkte, die innerhalb des für sie geltenden Freibetrags liegen deshalb in Deutschland tatsächlich keine Schenkungsteuer zahlen müssen, von Bedeutung. Nach dem geltenden Recht beträgt der Freibetrag für Kinder gegenüber ihren Eltern € 205.000,00. Nach dem geplanten neuen Erbschaftsteuerreformgesetz soll dieser Freibetrag auf € 400.000,00 erhöht werden.

In derartig gelagerten Fällen ist es also ratsam, eine beabsichtigte Schenkung noch bis zum 31.12.2008 durchzuführen, um die neuen portugiesischen Schenkungsteuern zu vermeiden. Für Beschenkte, die über ihrem Freibetrag liegen oder aus anderen Gründen in Deutschland tatsächlich besteuert werden, wird eine Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die in Portugal festgesetzte Schenkungsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Schenkungsteuer angerechnet wird.


Eingestellt am 31.12.2008
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