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Änderungen im deutschen Erbrecht

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich leben schon seit über 20 Jahren an der Algarve. Wir sind Eigentümer eines Hauses, welches wir mit unserer Tochter bewohnen. Da unsere Tochter uns bereits jetzt im Haushalt hilft und uns – wenn es später einmal notwendig werden sollte – auch pflegen möchte, beabsichtigen wir, ihr unser Anwesen durch Schenkung zu übertragen. Weiterhin wollen wir unsere Tochter nach dem Tode des am längsten Lebenden von uns beiden als Alleinerbin einsetzen und unseren Sohn auf den Pflichtteil beschränken. Dies hätte jedoch zur Folge, dass unsere Tochter im Erbfalle erheblichen Forderungen unseres pflichtteilsberechtigten Sohnes ausgesetzt wäre, sofern der Erbfall innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung eintreten würde. Ist es richtig, dass mit dem neuen Erbrecht insoweit Änderungen geplant sind?

Unsere beiden Kinder haben bereits jeweils schenkweise höhere Geldbeträge erhalten, als wir unsere Eigentumswohnung in Deutschland verkauft haben. Wird dieser Geldbetrag auf den Pflichtteil unseres Sohnes automatisch angerechnet?

Antwort:

Die Bundesregierung hat am 30.01.2008 ihren Entwurf eines „ Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“ veröffentlicht. Der Entwurf sieht u. a. vor, die Testierfreiheit des Erblassers zu erweitern, die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken und Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärkrer zu honorieren und auszugleichen.

Dieses Gesetzesvorhaben darf nicht mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz verwechselt werden, für welches der Regierungsentwurf bereits im Dezember 2007 vorgelegt wurde.

Eine Neuregelung erfährt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Es ist richtig, dass nach dem bisherigen Recht Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat in vollem Umfange berücksichtigt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Regierungsentwurf sieht hingegen eine „Abschmelzung“ vor: Eine Schenkung wird lediglich innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Bei einem Zeitraum von beispielsweise vier Jahren zwischen Schenkung und Erbfall werden also noch 6/10 des Wertes der Schenkung dem Nachlass zugerechnet.

Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilberechtigten zu Lebzeiten werden nicht automatisch auf den Pflichtteil angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nach dem geltenden Recht nur dann, wenn der Erblasser vor oder bei der Zuwendung bestimmt hat, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Der Regierungsentwurf sieht nun jedoch vor, dass der Erblasser diese Bestimmung auch nachträglich durch Testament vornehmen kann. Sollten Sie die Anrechnung der Geldzuwendung an Ihren Sohn auf dessen Pflichtteil bei der Schenkung nicht angeordnet haben, so können Sie dies nach dem geplanten Recht noch nachträglich durch eine Verfügung von Todes wegen nachholen.

Die neuen erbrechtlichen Bestimmungen erlangen Geltung für alle Erbfälle nach Inkrafttreten des Gesetzes auch dann, wenn die Regelung bei solchen Erbfällen an Umstände und Ereignisse, insbesondere an Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschriften anknüpfen.

Bereits jetzt kann daher die nachträgliche Anrechnung von Zuwendungen in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet und dadurch die spätere Belastung der Erben mit Pflichtteilsansprüchen reduziert werden.

Tritt der Erbfall noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein, so ist eine Schenkung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums in vollem Umfange ergänzungspflichtig, danach findet das „Abschmelzungsmodell“ Anwendung.


Eingestellt am 31.12.2008
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